Ausgleich von Schenkungen an die Eltern der Lebensgefährtin

In dem vom Bundesgerichtshof ( BGH ) entschiedenen Fall hat der Lebensgefährte in das Haus der Eltern der Lebensgefährtin investiert. Zum einen durch erhebliche Arbeits- und Materialleistungen. 

In dem vom Bundesgerichtshof ( BGH ) entschiedenen Fall hat der Lebensgefährte in das Haus der Eltern der Lebensgefährtin investiert. Zum einen durch erhebliche Arbeits- und Materialleistungen. Und zum anderen durch die Tilgung eines Kredits. Denn für den Ausbau des Hauses wurde ein Kredit aufgenommen. Und diesen hatte der Mann alleine zurückgeführt.

Der Bundesgerichtshof hatte ich nun mit der Frage zu beschäftigen, ob der Mann für seine Arbeitsleistungen und seine Zahlungen finanziellen Ersatz bekommen würde.
Das Landgericht hatte der Klage des Manns stattgegeben. Das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Und auch der BGH wies die Klage ab.

Bisher hatte sich der BGH mit der Frage beschäftigt, wie es sich bei einer Scheidung verhält. Also zu Ehezeiten hatte ein Ehegatte in das Haus der Schwiegereltern investiert. Und nach der Scheidung dann Ausgleichsansprüche geltend gemacht.
Von der Rechtsprechung wurden dann derartige Ausgleichsansprüche zurück gewiesen ( so z.B. BGH FamRZ 85, 150; 90, 843 ).

Neu ist nun die Frage zu Investitionen in das Haus der Eltern der Lebensgefährtin.
Der BGH bleibt dabei seiner Linie treu. Und lehnt Ausgleichszahlungen ab.
Derjenige, der in die Immobilie investiert, hat solange keinen Ausgleichsanspruch, solange der Partner die Wohnung nach dem Auszug kostenlos nutzen kann ( BGH XII ZR 46/13 ).

Ein Schlupfloch ließ das Oberlandesgericht ( OLG ) Hamm zu: danach kann das Recht zur Mitnutzung genutzt. Denn der Ausgezogene könnte die Wohnung theoretisch mitnutzen. Und hat dann einen Nutzungsvergütungsanspruch gegen die Partnerin ( OLG Hamm FamRZ 13, 2014 ).


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