Es kommt vor, daß Mieter der Meinung sind Mängel befänden sich an einer Wohnung. Wie z.B. ein undichtes Fenster, welches bei Regen Wasser im Zimmer beschert. Oder wenn der Lärm einer Gaststätte nach 22.00 Uhr das Schlafen erschwert.
Es kommt vor, daß Mieter der Meinung sind Mängel befänden sich an einer Wohnung. Wie z.B. ein undichtes Fenster, welches bei Regen Wasser im Zimmer beschert. Oder wenn der Lärm einer Gaststätte nach 22.00 Uhr das Schlafen erschwert.
In dem vom Bundesgerichtshof ( BGH ) entschiedenen Fall forderte der Mieter das Verlegen eines neuen Teppichs. Dieser war zum Einzug verlegt worden und sei nach 15 Jahren verschlissen. Die angebotenen Termine des Handwerkers lehnte der Mieter ab. Und kürzte die Miete zunächst um 15 %. Später dann um 20 %.
Im Gesetz ist die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung vorgesehen. Gemäß § 543 II 2 BGB kann der Vermieter kündigen, wenn der Mietrückstand den Betrag von zwei Monatsmieten erreicht.
Von dieser Möglichkeit machte der Vermieter Gebrauch. Und kündigte das Mietverhältnis fristlos.
Der Mieter zahlte einen Teil des rückständigen Betrags. Ein vollständiger Ausgleich der Mietschulden unterblieb jedoch.
Die Richter des BGH hatten sich nun mit der Frage zu beschäftigen, ob die Teilzahlung die fristlose Kündigung unwirksam machen würde.
Vom BGH wurde entschieden daß wenn zunächst einmal die Berechtigung zur fristlosen Kündigung gegeben war, nur die vollständige Zahlung des Rückstands die Kündigung unwirksam werden läßt.
Unterbleibt also die vollständige Begleichung kann der Vermieter in einem Räumungsprozeß sich auf die Kündigung berufen.
BGH VIII ZR 193/16