Notarielle Urkunde neben einer Mietkaution

Derzeit gibt es in Deutschland einen angespannten Wohnungsmarkt. In manchen Medien wird von 800.000 fehlenden Wohnungen geschrieben.

Derzeit gibt es in Deutschland einen angespannten Wohnungsmarkt. In manchen Medien wird von 800.000 fehlenden Wohnungen geschrieben.
Im Umkehrschluß heißt es, daß Vermieter eine bessere Position haben als noch vor einigen Jahren.
Im vorliegenden Fall hatte der Vermieter drei Monatsmieten Kaution gefordert. Was gemäß § 551 BGB dem Höchstbetrag entspricht. Zusätzlich hatte er auch eine notarielle Urkunde verlangt. Mit der er dann im Fall des Mietrückstands gleich in das Vermögen des Mieters vollstrecken konnte.
Es kam wie vom Vermieter wohl schon erwartet: der Mieter blieb Zahlungen schuldig. Woraufhin der Vermieter mit der notariellen Urkunde vollstreckte.
Der Mieter ging dagegen an. Und verfolgte sein Interesse bis zum Bundesgerichtshof.
Die dortigen Richter entschieden, daß der Vermieter diese Urkunde fordern konnte. Und ebenso damit den Gerichtsvollzieher beauftragen konnte. Das sei keine Umgehung der Begrenzung der Mietkaution auf drei Monatsmieten.
BGH VIII ZR 76/16


Drucken   E-Mail