In 2015 veröffentlichte der Europäische Gerichtshof ( EuGH ) eine für Käufer interessante Entscheidung. Und zwar zur Frage, ob der Käufer den Fehler eines gekauften Gegenstandes im Zeitpunkt des Kaufes beweisen muß.
In 2015 veröffentlichte der Europäische Gerichtshof ( EuGH ) eine für Käufer interessante Entscheidung. Und zwar zur Frage, ob der Käufer den Fehler eines gekauften Gegenstandes im Zeitpunkt des Kaufes beweisen muß. So wie dies deutsche Gerichte in der Vergangenheit forderten. Anders jedoch die Vorgaben einer europäischen Richtlinie ( 1999/44 ). Der EuGH entschied nun zugunsten der Verbraucher. Der Käufer muß demnach nicht beweisen, daß der gekaufte Gegenstand im Zeitpunkt des Erwerbs mangelhaft war. Und zwar dann, wenn der Fehler innerhalb von sechs Monten nach dem Kaufdatum auftritt. Er muß innerhalb der sechs Monate nur nachweisen, daß das Gekaufte einen Mangel hat. Für den Käufer wird es damit einfacher, seine Gewährleistungsrechte geltend zu machen.