Veröffentlicht wurde vor kurzem eine Entscheidung des Landgerichts Köln, in der es um Fragen des Schmerzensgeldes nach einem Skiunfall in Österreich ging.
Veröffentlicht wurde vor kurzem eine Entscheidung des Landgerichts Köln, in der es um Fragen des Schmerzensgeldes nach einem Skiunfall in Österreich ging.
Auf einer Skipiste im Bereich Waidring/Tirol ( Österreich ) kam es zu einer Kollision zweier deutscher Skifahrer.
Hier entschied das Landgericht, daß für die Schadensregulierung deutsches Recht anzuwenden sei. So eine Vorgabe einer europäischen Verordnung. Weil beide Beteiligten in Wohnsitz in Deutschland hatten.
Für die Zahlung von Schmerzensgeld ist ein Verschulden erforderlich. Also ein pflichtwidriges Verhalten eines beteiligten Skifahrers.
Für die Schuldfrage brachten die Richter nun die Regeln des internationalen Skiverbandes ( FIS ) zur Anwendung.
Gemäß der Regel drei muß der von hinten kommende Fahrer seine Spur so wählen, daß der vor ihm Fahrende nicht gefährdet wird. Wenn es zum Zusammenstoß kommt, hat der von hinten kommende Skifahrer Schuld.
Hier kam es zur Kollision, weil der von hinten ankommende Skifahrer den vor ihm fahrenden Skifahrer nicht beachtete. Der von hinten Ankommende konnte sich für seine sorgfaltswidrige Fahrweise auch nicht entlasten.
Damit wurde er zur Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz verurteilt. Aufgrund der Schwere der Verletzung und eines Dauerschadens wurde ein Schmerzensgeld von 12.000,00 € in dem Urteil für angemessen erachtet.
LG Köln NJW-RR 2018, S.150 ff.