Schockschaden – Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes

Schockschaden – Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes

Schockschaden – Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes

 

Schadensersatz hat zu leisten, wer einem anderen einen Schaden schuldhaft beifügt. Neben Schäden an Sachen gilt dies auch für Körperverletzungen.
Schon bislang nahm der Bundesgerichtshof ( BGH ) das Vorliegen einer Körperverletzung bei psychischen Störungen an.
Bis vor wenigen Wochen wurde vom BGH hier nur in wenigen Fällen eine schadensersatzpflichtige Körperverletzung angenommen.
Das Argument war folgendes: seelische Erschütterungen betreffen jeder, der vom Tod oder einer schweren Verletzung eines nahen Angehörigen erfährt. Schmerzensgeld wurde nur dann zugesprochen, wenn die gesundheitlichen Beeinträchtigungen über das gewöhnliche Maß hinaus gehen.
An dieser einschränkenden Auslegung des Gesetzes hält der Bundesgerichtshof nicht länger fest.
Nunmehr erkennen die Richter ( endlich ), daß physische und psychische Beeinträchtigungen gleich zu stellen sind. Fortan bedarf es nur noch einer gesundheitlichen Beeinträchtigung. Wie bei anderen Körperverletzungen auch. Insoweit werden die sogenannten „Schockschäden“ gleichgestellt.
BGH VI ZR 168/21


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