Nachdem untere Instanzen sich mit der Verwertbarkeit von Dashcam Aufnahmen im Haftungsprozeß auseinander gesetzt haben, urteilte nun endlich auch das oberste Zivilgericht.
Nachdem untere Instanzen sich mit der Verwertbarkeit von Dashcam Aufnahmen im Haftungsprozeß auseinander gesetzt haben, urteilte nun endlich auch das oberste Zivilgericht.
Vom Bundesgerichtshof war nun zu entscheiden, ob Dashcam Aufnahmen in einem gerichtlichen Verfahren als Beweismittel verwendet werden dürfen.
Untere Instanzen hat die Verwertung der Aufzeichnungen abgelehnt. Weil die Aufnahmen ohne Einwilligung des Betroffen gefertigt wurden. Und das permanente Aufzeichnen gegen den Datenschutz verstossen würde.
Die Richter hoben die Entscheidungen der Vorinstanz auf. Sie bejahten nämlich die Verwertbarkeit der Dashcam Aufzeichnungen. Die Interessen eines bei einem Verkehrsunfall Geschädigten gingen denen den Unfallgegners auf das Recht am eigenen Bild vor.
BGH VI ZR 233/17