Rechts vor Links. Das ist eine Regel im Straßenverkehr, die quai jeder kennt. Schon Kinder lernen sie in der Schule.
Rechts vor Links. Das ist eine Regel im Straßenverkehr, die quai jeder kennt. Schon Kinder lernen sie in der Schule. Gesetzlich verankert ist diese Regelung in § 8 Absatz 1 Satz 1 StVO.
Vom Landgericht Saarbrücken war nun zu entscheiden, ob diese Regel auch im Parkhaus gilt.
Denkbar wäre dies. Denn häufig gibt es an den Einfahrten Hinweisschilder. Auf denen dann geschrieben steht, daß in diesem Parkhaus die Straßenverkehrsordnung ( StVO ) Anwendung findet. Und in der StVO ist die Rechts vor Links Regel gesetzlich festgelegt.
Das Landgericht Saarbrücken ( 13 S 132/14 ) entschied jedoch anders.
Nach dieser Entscheidung greife die Regel nur, wenn die Fahrspuren im Parkhaus Straßencharakter hätten. Und davon kann in einem Parkhaus nicht die Rede sein.
Gemäß dem Urteil hat der Kläger nur die Hälfte seines Schadens ersetzt bekommen. Weil ihn ein Mitverschulden traf. Denn auf die Rechts vor Links Regel hätte er sich nicht verlassen dürfen.