Erbschaftsanfechtung wegen Überschuldung

Das Oberlandesgericht Brandenburg hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, unter welchen Voraussetzungen die Anfechtung der Annahme der Erbschaft möglich ist.

Das Oberlandesgericht Brandenburg hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, unter welchen Voraussetzungen die Anfechtung der Annahme der Erbschaft möglich ist.
Beim Amtsgericht hatte der Antragsteller den Erbschein beantragt. Weil er wußte, daß die Verstorbene Eigentümerin eines Grundstücks war. Er unterließ es weitere Auskünfte über den Nachlaß einzuholen.
Das OLG Brandenburg sah die Beschwerde als zulässig an. Denn es sei unerkannt, daß die Überschuldung der Erbschaft zur Anfechtung berechtigen kann. Und zwar dann, wenn es einen Irrtum zur Zusammensetzung des Nachlasses gibt.
An einem Irrtum fehle es nach Ansicht der Richter, wenn der Erbe keine genauen Vorstellungen von der Zusammensetzung hat. Wer die Erbschaft annimmt auf ungesicherter Grundlage, unterliegt keinem Irrtum. Aus diesem Grunde lehnte das OLG die Anfechtung wegen Überschuldung des Nachlasses ab.
Das OLG Brandenburg nimmt in seiner Entscheidung Bezug auf einen Beschluß des OLG Düsseldorf ( I-3 Wx 140/18).
OLG Brandenburg 3 W 55/19


Drucken   E-Mail