Urlaubsansprüche auszahlen und vererben

Am 06.11.2018 veröffentlichte der Europäische Gerichtshof eine Entscheidung zu Fragen von Urlaubsansprüchen.
Zum einen ging es um die Frage, ob Urlaub verfällt, wenn dieser nicht beantragt wurde.

Am 06.11.2018 veröffentlichte der Europäische Gerichtshof eine Entscheidung zu Fragen von Urlaubsansprüchen.
Zum einen ging es um die Frage, ob Urlaub verfällt, wenn dieser nicht beantragt wurde.
Hier urteilte der EuGH, daß bezahlter Urlaub nicht deswegen verloren geht, weil er nicht beantragt wurde. Die Begründung der obersten europäischen Richter ist, daß der Arbeitnehmer die schwächere Partei sei. So könnten diese bei der Einforderung des Urlaubs eingeschüchtert werden.
Sollte er Arbeitgeber allerdings beweisen können, daß der Arbeitnehmer absichtlich auf den Urlaub verzichtete, erlischt der Urlaubsanspruch. Damit ist es ausgeschlossen, bewußt auf Urlaub zu verzichten, um eine Ausgleichszahlung zu erhalten.
Entschieden wurde auch, daß die Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers Vergütung für nicht genommenen Urlaub verlangen können.
Zwei Witwen hatten Ausgleichszahlungen für Urlaub gefordert, den die Ehemänner vor dem Tod nicht genommen hatten.
Der EuGH bejahte den Anspruch. Gegen den früheren Arbeitgeber haben die Erben Anspruch auf finanzielle Vergütung des nicht genommenen Urlaubs.
EuGH C-569/16 und c-570/16


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