Es gibt Konstellationen, in denen Miteigentümer einer Immobilie sich uneinig sind. Ob das Haus weiter im Besitz bleiben soll. Oder doch besser verkauft werden soll.
Es gibt Konstellationen, in denen Miteigentümer einer Immobilie sich uneinig sind. Ob das Haus weiter im Besitz bleiben soll. Oder doch besser verkauft werden soll.
Hauptbeispiele sind hier die Erbengemeinschaft und die getrennt lebenden oder bereits geschiedenen Ehegatten.
Bei mehreren Erben kann es sein, daß einer verkaufen möchte. Um Geld zu bekommen. Während die anderen Erben die Immobilie behalten möchten.
Bei Scheidungsfällen kann es ähnlich sein. Also ein Ehegatte die Immobilie verkaufen möchte. Und der andere das Haus erhalten möchte. Z.B. um es an die Kinder weiterzugeben.
Das Gesetz sieht es jedoch vor, daß eine Gemeinschaft auseinander gesetzt werden können muß. Niemand muß mit dem anderen Zeit seines Lebens verbunden sein.
Kann man sich nun gütlich nicht einigen, besteht die Möglichkeit der Teilungsversteigerung. Juristen nennen diese auch Zwangsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft.
Es wird dann vom örtlich zuständigen Amtsgericht ein Zwangsversteigerungsverfahren eingeleitet. Auf Antrag eines Miteigentümers. Von einem Sachverständigen wird dann der Wert der Immobilie ermittelt. Und vom Rechtspfleger beim Amtsgericht ein Termin für eine Zwangsversteigerung bestimmt.
Allerdings wird durch die Zwangsversteigerung noch nicht die Gemeinschaft aufgelöst.
Denn die Gemeinschaft setzt sich an dem Versteigerungserlös fort. Die bisherigen Miteigentümer müssen sich also nun einigen, wie der Erlös aufgeteilt werden soll.
Übereinstimmende Erklärungen müssen dann gegenüber dem Amtsgericht abgegeben werden.
Kann eine Einigung über die Verteilung des Geldes nicht erzielt werden, muß ein Gerichtsprozeß eine Klärung herbeiführen.