Nachdem im Jahre 2010 entschieden worden war, daß Schwiegereltern Schenkungen zurück fordern können, ging es im Dezember 2014 ( XII ZB 181/13 ) um die Frage, wann derartige Rückforderungsansprüche verjähren.
Nachdem im Jahre 2010 entschieden worden war, daß Schwiegereltern Schenkungen zurück fordern können, ging es im Dezember 2014 ( XII ZB 181/13 ) um die Frage, wann derartige Rückforderungsansprüche verjähren.
Die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB beträgt 3 Jahre. Das Amtsgericht Lampertheim und das Oberlandesgericht Frankfurt am Main haben diese Verjährungsfrist auch bei geschenktem Grundeigentum angewandt.
In dem Fall des Bundesgerichtshofs hatten die Schwiegereltern ein Grundstück geschenkt. Auf dem dann der Schwiegersohn und die Tochter ihr Haus errichteten.
Nach dem Scheitern der Ehe wurde dann ein Rückforderungsanspruch geltend gemacht. Allerdings erst mehr als drei Jahre nach dem Scheidungsurteil.
Und deswegen lehnten die Vorinstanzen einen Anspruch der Schwiegereltern ab.
Nicht so der Bundesgerichtshof. Die dortigen Richter entschieden, daß die zehnjährige Verjährungsfrist des § 196 BGB hier eingreift. Denn für Grundstücke sieht § 196 BGB eine verlängerte Verjährungsfrist vor.