Wenn Eltern sterben, steht den Kindern ein Freibetrag bei der Erbschaftssteuer zu.
Wenn Eltern sterben, steht den Kindern ein Freibetrag bei der Erbschaftssteuer zu. Einen solchen Freibetrag steht auch demjenigen zu, der den Verstorbenen vor dessen Tod pflegte. Geregelt ist dies in § 13 Absatz 1 Nr. 9 ErbStG.
Vorgesehen ist dafür im Erbschaftssteuergesetz ein Freibetrag von 20.000,00 €. Den kann der Pflegende erhalten, ohne dafür Erbschaftssteuer zahlen zu müssen.
In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte die Tochter den Freibetrag für die Pflege der Mutter beantragt. Das Finanzamt jedoch lehnte die Gewährung dieses Freibetrags ab.
Dagegen klagte die Tochter. Und bekam nun vom Bundesfinanzhof Recht.
Nach Ansicht der obersten Finanzrichter ist diese Norm weit auszulegen. Sowohl was den Begriff der Pflege betrifft. Als auch die Nutznießer dieses Freibetrags.
So seien die Kinder gerade nicht von dem Freibetrag ausgeschlossen. Auch pflegende Angehörige sollen für die Pflege honoriert werden. Die entsprechende Erbschaftssteuer- Richtlinie der Finanzverwaltung ( 2011 E 13.5 Absatz 1 Satz 2 ) ist damit hinfällig.
BFH II R 37/15