In dem Beschluß vom 03.05.2017 befaßte sich der Bundsgerichtshof mit der Frage, in welchem Umfang Eltern die Berufsausbildung Ihrer Kinder finanzieren müssen.
In dem Beschluß vom 03.05.2017 befaßte sich der Bundsgerichtshof mit der Frage, in welchem Umfang Eltern die Berufsausbildung Ihrer Kinder finanzieren müssen.
Die Tochter hatte das Abitur mit einem Notendurchschnitt von 2,3 erworben. Einen Studienplatz für Medizin erhielt sie damit nicht. Also begann sie eine Ausbildung als anästhesietechnische Assistentin. Nach dem Abschluß der Lehre arbeitete sie zwei Jahre in dem Beruf. Sechs Jahre nach dem Abitur bekam sie einen Studienplatz für Medizin.
Für dieses Studium wird nun Unterhalt vom Vater gefordert. Wogegen sich dieser wehrte.
In dem Fall hatte der Vater zu der Tochter seit dem 16. Lebensjahr keinen Kontakt mehr. Nach dem Abitur hatte er seine Unterhaltszahlungen eingestellt. Über die Aufnahme des Studiums wurde er im Vorfeld nicht informiert.
Von den Richtern des BGH bekam der Vater Recht. Zum einen, weil die Tochter mit voranschreitendem Alter selbst für Ihren Unterhalt sorgen müsse. Zumal sie schon zwei Jahre in dem erlernten Beruf gearbeitet hat. Und zum anderen galt es auch, die Lebensplanung des Vaters zu berücksichtigen. So hatte dieser beispielsweise mittels Kredit einen Eigenheim erworben. Für dessen lebensplanung hätte er früher über die Studienpläne informiert werden müssen.
Damit mußte der Vater keinen Unterhalt für das Studium der Tochter mehr zahlen.
BGH XII ZB 415/16