Unlängst wurde ein Urteil des Bundesgerichtshofes ( BGH ) zur Frage der Duldung von Erhaltungsmaßnahmen veröffentlicht.
Unlängst wurde ein Urteil des Bundesgerichtshofes ( BGH ) zur Frage der Duldung von Erhaltungsmaßnahmen veröffentlicht.
In dem Fall mußte der Vermieter Hausschwammsanierungsarbeiten durchführen. Notmaßnahmen wurden vom Mieter auch geduldet. Für weitergehende Maßnahmen verweigerte der Mieter jedoch den Zutritt zur Wohnung. Worauf er dann die fristlose Kündigung erhielt.
Die beiden ersten Instanzen in Berlin wiesen die Räumungsklage des Vermieters ab. Der Bundesgerichtshof hob nun die Entscheidungen auf.
Die Durchführung von Modernisierungs- und Instandsetzungsarbeiten kann für den Vermieter erhebliche wirtschaftliche Bedeutung haben. Sie können den Wert eines Mietobjekts und dessen Nutzbarkeit wesentlich beeinflussen.
Aus diesem Grund bejaht der BGH die Rechtmäßigkeit der fristlosen Kündigung. Aufgrund des verweigerten Zutritts durfte der Vermieter also fristlos kündigen. Daraus ergibt sich als Konsequenz, daß man sich als Vermieter genau überlegen sollte, den Zutritt dem Vermieter zu verweigern.
( BGH, Urteil vom 15.04.2015, VIII ZR 281/13 )