Keine Mietminderung bei Gefahr von Schimmelpilz

Für neu zu errichtende Häuser und Wohnungen gibt es mittlerweile erhebliche Vorgaben, was den Wärmeschutz betrifft.

Für neu zu errichtende Häuser und Wohnungen gibt es mittlerweile erhebliche Vorgaben, was den Wärmeschutz betrifft. In früheren Jahren waren diese Vorschriften deutlich weniger umfangreich. D.h. die Häuser waren entsprechend geringer gedämmt. Bewegten sich natürlich in den gesetzlichen Vorgaben der damaligen Zeit.
Vom Bundesgerichtshof war nun die Frage zu entscheiden, ob für Häuser aus früheren Baujahren eine Mietminderung für diese sogenannten Kältebrücken vorgenommen werden kann.
Die Richter entschieden, daß es genügt, wenn die Häuser den damaligen Bauvorschriften entsprechen. Die Gefahr von Schimmelpilzbildung berechtigt den Mieter nicht, die Miete zu kürzen. Dafür bedürfte es eben eines Mangels an der Wohnung. Und da die damaligen Bauvorschriften eingehalten wurden, liegt kein Mangel im rechtlichen Sinne vor.
BGH VIII ZR 271/17 und ZR 67/18


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