Urlaub wird vielfach als die schönste Zeit des Jahres bezeichnet. Manches Mal jedoch stellt sich das gebuchte Hotel anders dar, als beschrieben. Wobei sich dann die Frage stellt, ob der Reisepreis im Anschluß gemindert werden kann.
Urlaub wird vielfach als die schönste Zeit des Jahres bezeichnet. Manches Mal jedoch stellt sich das gebuchte Hotel anders dar, als beschrieben. Wobei sich dann die Frage stellt, ob der Reisepreis im Anschluß gemindert werden kann.
Aufgrund fehlender Reinigung, Blutflecken und dem Boden und einem verunreinigtem Kinderbett erfolgte in dem vom BGH entschiedenen Fall ein Umzug in ein anderes Hotel. Dieses hatte eine vergleichbare Klassizifierung und lag auch in der Nähe des ursprünglich gebuchten Hotels. Gleichwohl erkannten die Richter des BGH den Klägern eine Minderung von 10 % zu. Weitere fünf Prozent ergaben sich für den fehlenden seitlichen Meerblick.
Für den Umzug in das andere Hotel wurde auch eine Minderung zugesprochen. Für das Packen der Koffer, die Mühen des Umzugs und die Eingewöhnungsphase. Für den Tag sei der Reisepreis sogar um 100 % zu mindern.
BGH, DAR 2018, S. 261 ff.