Das war mal ein Lehrstück für die Richter des Bundesgerichtshofes ( BGH ). Erteilt von den obersten europäischen Richtern im Bereich des Kaufrechts.
Das war mal ein Lehrstück für die Richter des Bundesgerichtshofes ( BGH ). Erteilt von den obersten europäischen Richtern im Bereich des Kaufrechts.
Das deutsche Recht sieht vor, daß wenn ein Mangel innerhalb von sechs Monaten auftritt, dem Käufer Gewährleistungsrechte zuzubilligen sind. So die europarechtliche Vorgabe. Bislang wurden aber vom BGH und ihm folgend den anderen nationalen Zivilgerichten, weitere Voraussetzungen dem Käufer auferlegt.
Damit ist nun Schluß. Denn vom Europäischen Gerichtshof wurde eine verbraucherfreundliche Entscheidung getroffen. Mit einer für den Käufer vereinfachten Umkehr der Beweislast.
Der Käufer muß bei einem Mangel, der innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb der Sache auftritt, nur noch den Nachweis des Mangels erbringen. Also die Abweichung von der Sollbeschaffenheit des Gegenstands. Dann wird fortan zugunsten des Käufers vermutet, daß der Mangel von Anfang an vorlag. Auch wenn er sich erst nach Lieferung der Sache herausstellte.
In Zeiten allgemeiner Unzufriedenheit mit der EU ist diese Entscheidung des EuGH ein gutes Argument für den Fortbestand der europäischen Institutionen.
EuGH NJW, 2015, 2237 und BGH DAR 2016, 24