Es kommt immer wieder vor, daß eine Rechnung unbeglichen bleibt. Oder wie es in einem Lied von Herbert Grönemeyer heißt: Telefon, Gas, Elektrik – unbezahlt das geht auch.
Es kommt immer wieder vor, daß eine Rechnung unbeglichen bleibt. Oder wie es in einem Lied von Herbert Grönemeyer heißt: Telefon, Gas, Elektrik – unbezahlt das geht auch.
Zumeist jedoch sieht der Rechnungssteller nicht so entspannt, wie es Herbert Grönemeyer in seinem Lied ausdrückt. Und dann kommen die Mahnungen.
Manches Mal ist auch ein Rechtsanwalt beteiligt. Der dann zumeist gleich seine Rechnung beilegt. Dann stellt sich für den Säumigen die Frage: muß ich den Rechtsanwalt auch noch bezahlen ?
Der Bundesgerichtshof entschied in diese Frage mit Ja. Wer sich im Zahlungsverzug befindet, muß auch den vom Rechnungssteller beauftragten Rechtsanwalt bezahlen. Die Richter des Bundesgerichtshofes entschieden, daß der Rechtsanwalt eine von der Höhe normale Rechnung schreiben darf. Für dieses Mahnschreiben brauch kein ermäßigter Satz gewählt zu werden.
Das Liegenlassen einer Rechnung kann damit ein kostenintensives Unterfangen sein. Was dann nicht mehr so entspannt ist, wie in dem Lied von Herbert Grönemeyer.
BGH IX ZR 280/14