Am 26.10.2016 veröffentlichte der Bundesgerichtshof ( BGH ) zwei Entscheidungen zu Schäden bei Fahrzeugen.
Am 26.10.2016 veröffentlichte der Bundesgerichtshof ( BGH ) zwei Entscheidungen zu Schäden bei Fahrzeugen.
In der ersten Entscheidung hatte der Käufer einen gebrauchten Volvo beim Händler erworben. Bei diesem Fahrzeug blieb hin und wieder das Kupplungspedal hängen. Bei der Untersuchungsfahrt durch den Händler trat der Mangel nicht auf. Der Händler sagte dann, daß der Kunde den PKW weiter nutzen solle. Sollte der Mangel nochmals auftreten, könne er wieder kommen.
Die Richter des BGH sahen das anders. Der Käufer kann sofort vom Kaufvertrag zurück treten. Denn bei dem Mangel an der Kupplung handele es sich um einen sicherheitsrelevanten Mangel. Die verantwortungsvolle Benutzung des Fahrzeugs war aufgehoben. In dem verkehrsunsicheren Zustand sei dem Käufer die Nutzung nicht mehr zuzumuten.
BGH VIII ZR 240/15
In der zweiten Entscheidung hatten sich die Richter mit der Frage zu befassen, ob ein Lackschaden bei einem Neufahrzeug zur Weigerung der Kaufpreiszahlung berechtige.
In dem Fall hatte der Wagen bei der Auslieferung durch die Spedition eine kleine Delle an der Fahrertür. Gemäß dem Kostenvoranschlag kostete die Reparatur
528,30 €. Trotz des für einen Neuwagen geringfügigen Mangels, zahlte der Kunde den Neupreis nicht.
Auch in dem Fall entschied der BGH für den Käufer. Denn gemäß § 433 BGB ist der Verkäufer verpflichtet, den verkauften Gegenstand frei von Mängeln zu übergeben. Dies gelte auch, wenn, wie im vorliegenden Fall, der Mangel geringfügig sei.
Der Kunde brauchte den Kaufpreis erst in dem Zeitpunkt bezahlen, als der Lackschaden vllständig beseitigt war.
BGH VIII ZR 211/15