Erst hat man den Verkehrsunfall. Und nachher dann noch den Ärger mit der Versicherung des Unfallverursachers.
Erst hat man den Verkehrsunfall. Und nachher dann noch den Ärger mit der Versicherung des Unfallverursachers.
Wie so häufig, versuchte auch in dem vom Bundesgerichtshof ( BGH ) entschiedenen Fall, die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers die Schadenshöhe zu reduzieren.
Wenn nach einem Verkehrsunfall ein Gutachten zur Schadenshöhe eingeholt wird, wird bei einem Totalschaden auch der sogenannte Restwert mit aufgeführt. Das ist der Betrag, den ein Gebrauchtwagenhändler noch bereit ist, für den beschädigten Wagen zu zahlen. Dazu werden vom Sachverständigen mehrere Angebote eingeholt. In dem entschiedenen Fall waren das vier Angebote von regionalen Händlern.
Nachdem der Geschädigte seinen PKW verkauft hatte, zeigte ihm die Versicherung ein Angebot eines anderen Händlers. Dieser sei bereit gewesen, 9.000,00 € mehr zu zahlen ( Ich kenne ein derartiges Vorgehen von Versicherungen. Und hatte schon immer Zweifel, ob das tatsächlich ernstgemeinte Angebote waren ).
Entsprechend weniger hat dann die gegnerische Versicherung gezahlt. Der geschädigte Eigentümer klagte dann gegen die Versicherung. Und bekam vom BGH Recht.
Nach Ansicht der Richter genügt es, wenn ein Sachverständiger vier Angebote einholt. Auch wenn es sich dabei um regionale Anbieter handelt. Das Einholen überregionaler Angebote ist nicht erforderlich.
Den einbehaltenen Betrag mußte die beklagte Versicherung dann nachzahlen.
BGH DAR 2017, 19 ff