Zusammenstoß beim Rückwärtsfahren auf Parkplätzen

Immer wieder kommt es zu Fahrzeugschäden auf Parkplätzen. Der Bundesgerichtshof hatte die Konstellation zu entscheiden, bei dem beide Fahrer rückwärts gefahren sind.

Immer wieder kommt es zu Fahrzeugschäden auf Parkplätzen. Der Bundesgerichtshof hatte die Konstellation zu entscheiden, bei dem beide Fahrer rückwärts gefahren sind. Vorgerichtlich hatte die Versicherung 50 % des Schadens übernommen. Der Kläger beanspruchte jedoch 100 %. Mit folgendem Argument: er habe bereits gestanden, als der andere Fahrer in das stehende Fahrzeug gefahren sei.

Die Vorinstanzen argumentierten mit § 9 Absatz 5 StVO. Danach hat der Rückwärtsfahrende sich so zu verhalten, daß die Gefährdung anderer ausgeschlossen ist.
Anders jedoch der BGH. Die obersten Zivilrichter argumentierten, diese Vorschrift gelte für den fließenden Verkehr mit typischerweise schnellen Verkehrsabläufen. Dieser Vertrauensgrundsatz gelte jedoch auf einem Parkplatz nicht. Hier müsse jeder mit ein- und ausparkenden Fahrzeugen rechnen. Und wenn nicht ausgeschlossen werden kann, daß der eine Rückwärtsfahrende schon steht, muß der zuletzt gefahrene PKW-Fahrer den Schaden des anderen zu 100 % ersetzen.

BGH, VI ZR 6/15


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