Nutzungsausfallzeit und Vollkaskoversicherung

Nutzungsausfallzeit und Vollkaskoversicherung

Nutzungsausfallzeit und Vollkaskoversicherung

Bei der Schadensregulierung nach einem Verkehrsunfall lässt sich die Versicherung häufig Zeit. Manches mal deutlich mehr Tage als im Gutachten zur Schadenshöhe genannt. Denn im Gutachten ist der Zeitraum für den Nutzungsausfall genannt.

Von der zur Regulierung verpflichteten Versicherung kam häufig folgender Hinweis:
Der Geschädigte solle seine Vollkaskoversicherung in Anspruch nehmen. Denn der Geschädigte habe die Verpflichtung, gemäß §254 BGB den Schaden gering zu halten.

Der BGH hat nun dieses Vorgehen von Versicherungen einen Riegel vorgeschoben.
Grundsätzlich ist es Sache des Schädigers, die Schadensbeseitigung zu finanzieren. Nach diesen Maßstäben ist der Geschädigte eines Verkehrsunfalls grundsätzlich nicht verpflichtet, den eigenen Kaskoversicherer auf Behebung des Unfallschadens in Anspruch zu nehmen, um die Zeit des Nutzungsausfalls und damit die Höhe der diesbezüglichen Ersatzverpflichtung des Schädigers und dessen Haftpflichtversicherers möglichst gering zu halten. Aus diesem grunde müsse der Geschädigte seine Vollkaskoversicherung nicht in Anspruch nehmen. Die Schadensminderungspflicht aus §254 BGB greife hier nicht ein. Und eine mit der Inanspruchnahme verbundene Rückstuffung sei dem Geschädigten nicht zuzumuten.

BGH Urteil vom 17.11.2020 ( VI ZR 569/19)


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