Nach einem Verkehrsunfall werden hin und wieder nicht nur die Adressen ausgetauscht. Auch gegenseitige Schuldzuweisungen kommen vor. Und manches Mal sagt dann einer spontan, er sei schuld.
Nach einem Verkehrsunfall werden hin und wieder nicht nur die Adressen ausgetauscht. Auch gegenseitige Schuldzuweisungen kommen vor. Und manches Mal sagt dann einer spontan, er sei schuld.
Das Landgericht Regensburg hatte nun die Frage zu beantworten, ob ein derartiges, spontan ausgesprochenes Schuldeingeständnis Auswirkungen hat.
In dem Prozeß ging es um die Regulierung eines Unfallschadens. Wobei der Beklagte einwendete, daß die Klägerin ihre Schuld am Unfallort eingestanden habe.
Zu dem behaupteten „Schuldeingeständnis“ heißt es in dem Urteil wörtlich:
„Ob die Klägerin noch am Unfallort ein (untechnisches) Schuldeingeständnis vorgenommen hat oder nicht, ist für die Frage der Ersatzpflicht der Beklagten irrelevant.“
Es handele sich um eine spontane Äußerung unter dem Eindruck des Unfallgeschehens.
LG Regensburg 3 O 196/17