Betreuung – besser mit dem Richter reden

Wer eine gesetzliche Betreuung erhält, ist außer Stande, sich selbst um seine Dinge zu kümmern. Manchmal wegen altersbedingter Demenz oder nach einem Verkehrsunfall mit einer Schädigung des Gehirns oder auch wegen einer psychischen Erkrankung.

Wer eine gesetzliche Betreuung erhält, ist außer Stande, sich selbst um seine Dinge zu kümmern. Manchmal wegen altersbedingter Demenz oder nach einem Verkehrsunfall mit einer Schädigung des Gehirns oder auch wegen einer psychischen Erkrankung.
Entschieden hat der Bundesgerichtshof den Fall, in dem der Betroffene die Zusammenarbeit mit dem Richter verweigerte.
Es handelte sich psychisch erkrankten Patienten einer Klinik. Er hatte die Aufhebung der gesetzlichen Betreuung beantragt. In einem solchen Fall hat der Richter den Betroffenen anzuhören. Allerdings wollte das der Patient nicht. Denn als der Richter in dem Raum kam, verließ der Patient das Zimmer. Worauf der Richter den Antrag Aufhebung der gesetzlichen Betreuung zurück wies.
Auch die Beschwerdeinstanz wies der Antrag zurück. Ohne den Betroffenen erneut anzuhören.
Zu Recht entschieden nun die Richter des BGH. Denn wenn erst in der Instanz der Rechtsbeschwerde mit dem Gericht zusammengearbeitet werden soll, kann dieses Vorbringen nicht mehr berücksichtigt werden.
Es empfiehlt sich daher, schon von Anfang an, mit dem Betreuungsgericht zu kommunizieren. Ansonsten besteht die Gefahr, daß ein Verfahren erfolglos bleibt.
BGH XII ZB 363/15


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