Der eine oder andere wird es kennen: einen Verkehrsunfall. Wenn das nicht schon anstrengend und manches Mal auch schmerzhaft genug wäre, so kommt dann noch die Schadensregulierung mit der Versicherung hinzu.
Der eine oder andere wird es kennen: einen Verkehrsunfall. Wenn das nicht schon anstrengend und manches Mal auch schmerzhaft genug wäre, so kommt dann noch die Schadensregulierung mit der Versicherung hinzu. Und auch bei klaren Verhältnissen betreffend die Schuldfrage, versucht die Versicherung des Schadensverursachers häufig, den zu erstattenden Betrag zu drücken. Ab einer gewissen Schadenshöhe kann ein Sachverständiger mit der Ermittlung der Schadenshöhe beauftragt werden. Dieser ermittelt die Schadenshöhe. Und stellt dann auch fest, ob sich eine Reparatur noch lohnt. Oder ob die Reparaturkosten den Wert des Wagens übersteigen. Dann hat der Wagen nur noch einen sogenannten „Restwert“. Eine verbreitete Vorgehensweise ist dabei die Behauptung, das man einen Käufer hätte, der einen höheren Preis zahlen würde. Und überweisen dann entsprechend weniger an den Geschädigten. Wobei diese Aussage manches Mal erst kommt, nachdem der beschädigte Wagen bereits verkauft wurde. Vom Oberlandesgericht Köln wurde nun eine Entscheidung zu der Frage der Zulässigkeit einer derartigen Vorgehensweise veröffentlicht. Demnach ist ein Unfallgeschädigter nicht verpflichtet, der Versicherung des Unfallverursachers vor dem Verkauf des Unfallfahrzeugs die Möglichkeit zu geben, ein höheres Restwertgebot abzugeben. Der Geschädigte, der seinen PKW verkauft, darf seiner Schadensberechnung den Wert zugrunde legen, den der von ihm beauftragte Sachverständige ermittelt hat. OLG Köln, Akz. 3 U 46/15